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Verkehrsrecht

Regeln & Verkehrszeichen für den Radverkehr:

Link zu einer Broschüre, die beim Landesverband des ADFC Bayern -nagelneu am 13.Januar 2009- als PDF-Datei zum kostenlosen Download angeboten wird.
Verfasser: Thomas Kirchhammer, Peter Dreisow


Alkohol und Fahrradfahren
Aufgrund sich häufender Nachfragen teilt die Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt mit, dass betrunkene
Fahrradfahrer damit rechnen müssen den Führerschein zu verlieren.
Zwar werden die Strafverfahren bei den Gerichten regelmäßig gegen eine Geldauflage eingestellt, dies schützt aber
nicht vor Eignungsüberprüfungen durch die Fahrerlaubnisbehörden.
Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt sogar vor, dass die Fahrerlaubnisbehörden ein Gutachten einer
medizinisch —psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug (dazu zählen auch Fahrräder und Mofas) im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
Legt der Betroffene das Gutachten nicht vor oder fällt dieses zu seinem Nachteil aus, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und untersagt das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
Die Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser Grad der Alkoholisierung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein deutlicher Hinweis auf eine ausgeprägte „Alkoholproblematik“ des Betroffenen ist.

 

 

 

NÜRNBERGER LAND (ira)

 

Zitat Ende

 

 

 

 

Zitat aus Trekking-Bike 3/2006

Weg vom Gehweg
Gehwege gehören den Fußgängern und radelnden Kindern bis zehn Jahren.
Ein erwachsener Radfahrer hat auf dem Gehweg nichts zu suchen. Im Gegenteil:
Wird er in einen Unfall verwickelt, muss er unter Umständen die volle Haftung übernehmen.
So geschehen bei einer Radfahrerin, die auf dem Fußweg fuhr und mit einem von links aus einer Grundstücksausfahrt
kommenden Pkw zusammenstieß. Sie stürzte und verletzte sich dabei.
Ihre Klage wurde vom Landgericht in vollem Umfang abgewiesen.
Begründung: Dem Autofahrer sei nichts vorzuwerfen.
Er hatte sich vorsichtig in den Gehweg hineingetastet, da seine Sicht durch eine Mauer eingeschränkt war.
Die Radfahrerin hatte sich nach Ansicht des Gerichts gleich zweifach verkehrswidrig verhalten:
Sie hatte - trotz vorhandenen Radwegs - den Gehweg benutzt, und dies sogar entgegen der Fahrtrichtung
Diese Verstöße gegen § 2 Abs. 4 und Abs. 5 StVO sowie gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht
im Straßenverkehr (§ 1 Abs. 2 StVO) waren für die Richter ausreichende Veranlassung, ihr die Alleinhaftung
aufzuerlegen (LG Dessau, Urt. v. 19.8.2005 - 1 S 79/05, NZV 2006, 149),
was im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung steht (OLG Hamm NZV 1995, 152; OLG Celle MDR 2003, 928).
Rechtsanwalt Dr. Winfried Born, Dortmund„
Zitat Ende

Zitat aus Spiegel Online vom 16.05.2006

„ Radfahrer haben Vorfahrt

Ein Radler fährt in falscher Richtung auf dem Radweg -
und kollidiert mit einem Auto, das aus einer Einfahrt kommt.
Wer hat Schuld? Ein Landgericht hat die strittige Rechtslage jetzt geklärt.

Oldenburg/Berlin
Fahrradfahrer haben an Einfahrten auch dann Vorfahrt vor ausfahrenden Autos, wenn sie den Radweg in
der falschen Richtung befahren. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg hervor,
von dem der Deutsche Anwaltverein in Berlin berichtet. Dem Urteil zufolge haben Autofahrer
gegenüber Radfahrern grundsätzlich eine besondere Sorgfaltspflicht.
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer, der aus einer Grundstückseinfahrt fahren wollte, mit einer Radfahrerin
zusammengestoßen, die auf dem Radweg in die falsche Richtung fuhr. Der Mann hatte Bremse und
Gas verwechselt. Die Frau verklagte ihn auf Schadensersatz, dem das Gericht stattgab.
Der Autofahrer habe eine Wartepflicht gehabt. Dass die Radfahrerin in der falschen Richtung
gefahren war, führe zu keinem anderen Ergebnis, so die Richter. Denn der Unfall wäre auch dann
passiert, wenn sich die Frau korrekt verhalten hätte.
Aktenzeichen: 5 S 562/05
har/gms„


Zitat Ende

Zitat aus Trekkingbike 1 / 2006

„ Rechtstipp Geisterfahrer

Dass nicht immer der Stärkere gewinnt, mussten zwei Radfahrer feststellen, die auf der falschen Seite
eines Radweges unterwegs waren. Ihnen kam ein Radler in richtiger Richtung entgegen, mit dem die beiden
Falschfahrer prompt zusammen stießen und ihn zu Fall brachten. Das Oberlandesgericht Celle entschied
in der Berufung, dass die beiden Geisterradler voll haften müssten.
Denn sie seien auf dem links der Straße gelegenen Radweg gefahren; auf dem sie nichts zu suchen gehabt hätten.
Zwar sei der gestürzte Radler auf den Gehweg ausgewichen, den er an sich gar nicht hätte befahren dürfen.
Dies stelle jedoch allenfalls eine Fehlreaktion dar, die gegenüber dem in mehrfacher
Hinsicht verkehrswidrigen Verhalten der entgegenkommenden Radfahrer nicht besonders schwerwiegend sei.
Diese hätten nämlich die falsche Richtung gewählt, seien unzulässigerweise auch noch nebeneinander gefahren
und hätten so die kritische Situation erst heraufbeschworen (OLG Celle, Urt. v. 2.12.2004 - 14 U 103/04, MDR 2005, 504).
Das Landgericht hatte dem gestürzten Radler in erster Instanz 30 Prozent Mitverschulden angelastet,
weil er erst im letzten Moment auf den Fußweg ausgewichen sei.
Rechtsanwalt Dr. Winfried Born, Dortmund „


Zitat Ende

 

Zitat aus einer Mitteilung des ADFC München
zur Haftung der Deutschen Bahn bei Diebstahl

 

„Zugeschlossen

Die Deutsche Bahn haftet für den Verlust eines Fahrrades, wenn dieses von einem Fahrgast
korrekt gesichert im Fahrradwagen eines Zuges mitgenommen wurde.
So lautet der Leitsatz eines jüngst veröffentlichten Urteils des Landgerichts Hannover
(Aktenzeichen: 3 S 1238/00).
Es ging um den Fall eines Reisenden, dem ein teures Mountainbike in einem Interregio gestohlen worden war.
Der Mann hatte sein Rad mit einem Spiralschloß an die Halterung im Fahrradwagen des Zuges angeschlossen.
Am Ziel war das Schloß durchtrennt und das Rad verschwunden.
Die Richter weisen in ihrem Urteil darauf hin, daß zwischen Bahn und Fahrgast ein
"Gepäckbeförderungsvertrag" bestanden habe - die Grundlage für die Haftungspflicht der Deutschen Bahn.
Diese Pflicht bestehe nur dann nicht, wenn der Diebstahl selbst "bei größter Sorgfalt" nicht
hätte vermieden werden können.
Eine solche Sorgfalt seitens der Bahn konnten die Richter aber nicht feststellen.
Diese habe sich "letztlich darauf beschränkt", dem Passagier eine Fahrradhalterung zur Verfügung
zu stellen, an die er sein Gefährt anketten konnte.
Da jedoch allgemein bekannt sei, daß auch hochwertige Fahrradschlösser
"in kürzester Zeit geknackt werden können", sei dies "zuwenig".
Eigene, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen habe die Bahn nicht ergriffen."
wog, F.A.Z. 10.2.05, S. R13
Anmerkung:

Obwohl es sich im vorliegenden speziellen Falle um die Fahrradmitnahme in einem gesonderten
Fahrradwagen des Zuges handelt, so läßt sich diesem Entscheid für die wohl häufigere unserer
Fahrradmitnahmen im Regionalverkehr wohl entnehmen, daß eine Haftplicht der Bahn
allenfalls dann begründet wird, wenn der Radbesitzer im Falle mangelnden Blickkontaktes
das Rad an eine Halterung des Bahnwagens angeschlossen hat.
Erfahrungsgemäß besteht insoweit Handlungsbedarf. D.O.„


Zitat Ende

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